Satzung
2017
Satzung des Bürgerverein Velbert Birth e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Bürgerverein Birth e.V. 1952.
- Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen Aktenzeichen VR 15940
§ 2 Zweck und Ziele der Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, sich für den Aufbau und die Förderung der kommunalen und kulturellen Angelegenheiten der Bürger des Ortsteiles Birth einzusetzen.
- Der Verein fördert den Gemeinschaftsgeist unter den Mitbürgern, sowie nachbarschaftliches Denken und Verhalten.
Hierzu dienen die regelmäßigen Versammlungen. - Der Bürgerverein Birth ist parteipolitisch und weltanschaulich streng neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, vielmehr und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke.
- Im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
- Mit der ersten Beitragszahlung erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung als bindend an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des Mitgliedes.
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss des Mitglieds
- Auflösung der juristischen Personen.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung schriftlich an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Mitglieder, die sich um die Bestrebung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Beitragszahlungen von Ehrenmitgliedern sind freiwillig. - Mitglieder die aus Altersgründen in ein Heim kommen werden von den Beiträgen befreit.
§ 6 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
-
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer und einen Stellvertreter
- dem Schriftführer
- einen oder maximal vier Beisitzern.
- Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches die Aufgaben des Ausscheidenden kommissarisch für den Rest der Amtsdauer übernimmt.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit, der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden, je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
§ 8 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ in der Körperschaft des Vereins, die in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres stattfinden soll.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Handzettel und im Aushang des Vereinsschaukasten einberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor deren beginn, schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet.
- Der Schriftführer schreibt in der Jahreshauptversammlung das Protokoll.
Bei Verhinderung wird ein Protokollführer vom Vorsitzenden berufen. - Der Protokollführer, fertigt ein Beschlussprotokoll an, aus dem Ort, Zeit, Anzahl, der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstexts und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl eines Wahlleiters
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme von Anträgen.
- Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
- Festsetzung der Monatsbeiträge.
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die für zwei Jahre gewählt werden.
In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl istzulässig, wenn sich kein neuer Kassenprüfer finden lässt.
§ 9 Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und Ordnungen die der Vorstand oder die Mitglieder beschließen zur Durchführung seiner Aufgaben.
- Die Ordnungen dürfen nicht im Wiederspruch zur Satzung stehen.
- Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
§ 10 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereinens zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
- Das Vermögen des Vereins fällt jeweils zu gleichen Teilen an die Kindergärten in Velbert Birth, dem Kindergarten Abenteuerland (Kolping) und an den Kindergarten St. Don Bosco (katholische Kirchen Gemeinde) mit der Auflage es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
- Hierzu sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Auflösung desVereins kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 12 Liquidation des Vereines
- Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die Liquidatoren.
§ 13 Satzung
- Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
- Für die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung im März 2017 beschlossen.